F7 Steuern-Erlass-Gesuch


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F7 Steuern-Erlass-Gesuch

Ein Steuererlass stellt einen Verzicht des Staates auf einer ihm zustehenden Steuerforderung dar. Dementsprechend sind die Voraussetzungen eingegrenzt und werden Gesuche gründlich und detailliert geprüft. Damit ein Erlassgesuch behandelt werden kann, muss eine rechtskräftig veranlagte und fällige Steuer vorliegen. Die Restanz muss geschuldet sein. Ein Steuererlass für schon bezahlte Steuern ist nicht möglich. Musste bereits die Betreibung eingeleitet werden, tritt die Erlassbehörde auf ein Steuererlassgesuch nicht mehr ein. Das Erlassverfahren ist ausserdem nicht dazu da, Versäumnisse im Veranlagungsverfahren zu berichtigen oder Einsprache-, Rekurs- oder Revisionsverfahren zu ersetzen. Voraussetzung für einen Steuererlass ist eine gegenwärtige finanzielle Notlage im Sinne des Steuergesetzes. Eine solche liegt vor, wenn die Mittel des Steuerpflichtigen (Einkommen und Vermögen) auf unabsehbare Dauer hinaus nicht ausreichen, um damit seine unumgänglichen Ausgaben und die Steuern zu bezahlen. Die unumgänglichen Monatsausgaben werden auf dem Existenzminimum berechnet. Massgebend für die Beurteilung eines Steuererlassgesuches sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs. Dabei sind im Hinblick auf die Verschuldensfrage auch die ökonomischen Verhältnisse der betreffenden Zeit zu berücksichtigen. Ferner ist der zukünftigen Entwicklung – soweit möglich – Rechnung zu tragen. Bei nur vorübergehenden Einkommenseinbussen wird kein Erlass gewährt. Ebenso, wenn Vermögenswerte vorliegen. Bei Bezügern von Ergänzungsleistungen, die nicht in einem Heim wohnen, liegt in der Regel keine finanzielle Notlage im Sinne des Steuergesetzes vor. Denn im Betrag für die Lebenshaltungskosten ist auch ein Anteil für die Steuern mit einberechnet. Ein weiterer Erlassgrund ist eine grosse Härte im Sinne des Steuergesetzes. Eine solche liegt vor, wenn Steuerpflichtige steuerlich wesentlich stärker belastet werden als andere in einer vergleichbaren Lage. Dies auf Grund einer besonderen Situation, die sie nicht verschuldet haben und die das Steuergesetz im Veranlagungsverfahren nur ungenügend zu berücksichtigen erlaubt. Wenn noch andere Schulden vorliegen, ist ein einseitiger Erlass des Fiskus ausgeschlossen. In diesem Fall gibt es die Möglichkeit einer aussergerichtlichen Nachlassvereinbarung. Dazu sind alle Gläubiger (auch private) mit einzubeziehen. Damit sich die Steuerverwaltung einer solchen anschliessen kann, muss mindestens die Hälfte der Gläubiger, welche zusammen mindestens 50% der Schuldsumme vertreten, mittun. Das Einreichen eines Erlassgesuchs hemmt die Fälligkeit der Steuern und einzelner Steuerraten nicht.

 

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